HATE CRIME

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Photo: Chris Green (Apple Campaign), CC BY-NC-SA 2.0

Wer wen wann nicht beleidigen darf

Während eines Fluges der Ryanair von Barcelona nach London kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Passagieren. Ein älterer weißer Mann, der am Fenster saß, verweigerte einer älteren schwarzen Frau den Sitz neben sich in der Mitte einer Dreier-Reihe und forderte die Flugbegleiterin auf, der Frau einen anderen Platz zu suchen. Die aggressive Attacke des Mannes gegen die Frau nahm jemand mit seinem Mobiltelefon auf und stellte es ins Netz, und der Aufschrei ließ nicht lange auf sich warten. Der verbale Angriff des Mannes wurde zurecht als rassistisch eingestuft, doch die meisten Reaktionen kritisierten das Verhalten der Crew, die auch noch auf die Beschwerden des Mannes einging und jemand anderen neben ihn setzte.

Sowohl nach britischer als auch nach spanischer Rechtslage ist das Verhalten des Mannes ein Fall von Rassismus und wird daher als »Hate-Crime« bewertet, auch eine Entschuldigung wird ihn nicht vor einem Verfahren bewahren. Die Situation ist klar und eindeutig zuzuordnen und keine Ausflüchte oder Ausreden werden dem Mann helfen, einer entsprechenden Bestrafung zu entgehen.

Eine scheinbar harmlose Bemerkung eines anderen Passagiers während dieses Fluges, es war eine ältere weiße Frau, verstörte allerdings einige der Empörten in dem Flugzeug und lenkte kurz von dem Vorfall ab, zu dem alle eine gleiche Meinung hatten. Sie fragte ihren Nachbar ein paar Reihen hinter dem aufregenden Ereignis, ob die Menge ebenso empört reagiert hätte, wenn der Mann eine ältere weiße Frau weggeschickt hätte. Es wäre dann zwar immer noch eine Form der Unhöflichkeit gegenüber einer älteren Frau gewesen, doch würde es als rassistisches Hate-Crime bewertet und verfolgt werden?

Eine harmlose Frage, die jedoch das ganze System der sogenannten »Hate Speech«-Problematik aufzeigt. Wo beginnt die Beleidigung eines Menschen, und wo endet sie in Form einer Verletzung in Bezug auf seine Charakteristik, seine besonderen Eigenschaften, sein Äußeres oder seine Behinderung, seine Hautfarbe oder seine Religion? Wie ist eine Opfer-Hierarchie zu bewerten, die zwar entwickelt wurde, um bestimmte Menschen vor Verfolgung zu beschützen, jedoch andere diskriminiert durch den Ausschluss aus der Gruppe der zu Beschützenden?

Opfer-Listen

Regierungen und Parlamente versuchten in den letzten Jahren, den Unterschied zwischen Beleidigung und Hate-Speech durch Auflistung spezifischer Zugehörigkeit, Merkmale und Eigenschaften zu definieren, deren Vertreter dann als Opfer von Hate-Speech-Attacken besonders beschützt werden müssten. Es macht also rein rechtlich gesehen einen Unterschied, ob sie eine schwarze oder weiße ältere Frau beleidigen, auch wenn es von dem Opfer vielleicht gleich peinlich und unangenehm erlebt wird. Doch der Gesetzgeber geht davon aus, dass jene – auf bestimmten Opferlisten Genannten – mehr Schutz verdienen als andere.

Das Problem beginnt allerdings nicht bei der Sprache, sondern schon bei den Listen. Nicht die Wortwahl ist entscheidend, sondern wer von wem beleidigt wird. Im konkreten Fall der Ryanair könnte der Mann, der die schwarze Frau beleidigte, sowohl in Spanien als auch in England angeklagt werden. Der britische Gesetzgeber definiert fünf Gruppen von Menschen, die besonders geschützt werden sollten, Spaniens Liste enthält 12 verschiedene Gruppen. Während die Briten sich mit Rasse, Sexualität, Religion, Behinderung und Transgender zufriedengeben, sind auf der spanischen Liste auch noch Familienstand, ethnische Gruppe, Besitztum, Krankheit, Nationalität und etliche andere zu finden.

In ganz Europa beschäftigen sich Arbeitsgruppen mit der Definition und Beschreibung von Minderheiten, auf die der Begriff »Hate-Speech« bei einer Beleidigung zutreffen würde. Bei jeder Nennung einer Gruppe, meldet sich eine andere und beschwert sich, auf der Liste nicht berücksichtigt geworden zu sein. Wenn Frauen in die Liste aufgenommen werden, warum dann nicht auch Männer? Wenn religiöse Zugehörigkeit eine Rolle spielt, warum dann nicht auch der Atheismus? Wenn ältere Menschen besonders geschützt werden sollten, warum dann nicht auch Kinder? Wenn Behinderung eine Rolle spielt, warum dann nicht auch übergewichtige Personen? Ist es etwa in Ordnung, jemanden als »fette Sau« zu bezeichnen? Und was ist mit hässlichen Menschen, die immer wieder Ziel von Spott und Zynismus sind?

Whataboutme?

Kritiker der Zuordnung und Listenbildung sprechen von einem »Whatabout-Problem« (»Warum nicht auch«-Problem) und bemängeln, dass jede Definition in Form von Listen mit Gruppen nicht einschließend, sondern ausschließend wirkt. Nicht das Individuum, das mit einer spezifisch charakteristischen Eigenschaft angegriffen wird, zählt, sondern die Gruppe muss gefunden werden, zu der es gehört. Der oder die Einzelne verliert jede Eigenständigkeit und muss die entsprechende Zugehörigkeit finden, bevor er oder sie den speziellen Schutz für sich reklamieren kann.

Ein System, das zum Scheitern verurteilt ist und jeden/jede ausschließt, der/die zufällig in keine der Gruppen passt und dennoch wegen spezieller Eigenschaften oder speziellen Aussehens angegriffen wird.

Ignatz Bubis, der ehemalige Vorsitzende der Vereinigung der Juden in Deutschland, lehnte zum Beispiel einen generellen Schutz der Juden vor jeder Beleidigung ab. Er sprach davon, dass nicht jede Kritik eines Juden auch Antisemitismus sein müsse. Wenn ihn einer als Arschloch beschimpfen würde, sagte er einmal in einem Vortrag, sei dies eine Beleidigung und er könne sich immer noch entscheiden, ob er es ignorieren oder sich wehren sollte. Würde ihn jemand als jüdisches Arschloch bezeichnen, dann müsse er in jedem Fall reagieren, denn dies sei für ihn Antisemitismus.

Jörg Haiders sogenannter Witz über Ariel Muzicant, wieso einer Ariel heißen könne, wenn er so viel Dreck am Stecken habe, ist in jedem Fall eine Beleidigung. Doch ist es auch antisemitisch? Wer einen Zusammenhang zwischen »Dreck« und »Judentum« sieht, verfängt sich selbst in Klischees, die er dann als Grundlage antisemitischer Angriffe bewertet. Muzicant hatte das Recht sich zu wehren, denn er wurde persönlich angegriffen. Ob er es als antisemitische Attacke bewertet, sollte man ihm selbst überlassen, ähnlich wie auch Bubis die Grenze seiner Empfindlichkeit selbst definierte. Wie absurd allerdings die Definition des Judenhasses oft ist, zeigt die Entscheidung eines deutschen Gerichts, das die Brandbomben einiger Flüchtlinge aus Syrien gegen eine Synagoge als »verständliche Reaktion auf Israels Politik« bewertete und keine antisemitischen Motive erkennen konnte.

»Blacks for Trump«

Doch das System scheitert nicht nur von der Seite der Opfer. Wie steht es um die Rolle der Täter und deren Verantwortung? Kann zum Beispiel ein Jude antisemitisch sein, wenn er einen anderen Juden mit den typischen Vorurteilen angreift? Oder wie steht es mit den Frauen, die die »Me-Too« Bewegung kritisierten? Sind die Attacken mancher Schwarzer unter den Demokraten in den USA gegen Vertreter der Bewegung »Blacks for Trump« als rassistisch zu bewerten oder nicht?

Nehmen wir an, die schwarze ältere Frau in der Ryanair wäre von einem schwarzen älteren Mann attackiert worden, der verhindern wollte, dass sie neben ihm sitzt. Aus dem rassistischen Angriff wird eine Beleidigung, auch wenn der Angreifer eventuell sogar rassistische Klischees und Vorurteile bei seiner Wortwahl benutzt hätte.

Um seinen Ärger auszudrücken, greift der Mensch automatisch zu Hilfsmitteln, die seine verbale Attacke unterstützen. Dabei ist er oft nicht wählerisch und nimmt, was immer sich anbietet. Es ist leider eines der grundsätzlichen, menschlichen Verhaltensweisen, nach dem Offensichtlichen zu greifen, und das sind entweder optische oder charakteristische Eindrücke. Kleidung, Körper, Sprache, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Sexualität usw., alles was eine Zugehörigkeit und Eigenschaft verrät, wird dankbar aufgenommen, wenn man seinen Ärger nicht mehr kontrollieren kann. Dieses Verhalten ist durch Gesetze kaum kontrollierbar und eine unterschiedliche Bestrafung wird an diesen meist reflexartigen Wutausbrüchen nichts ändern und bestimmte Gruppen nicht davor bewahren.

Der einzige Ausweg scheint die individuelle Bewertung eines Angriffs zu sein, bei dem sehr wohl der Unterschied gemacht werden sollte, ob es sich um eine Beleidigung oder ein Hate-Crime handelt. Vielleicht verhindert eine genauere Untersuchung von Fall zu Fall auch die absurde Flut von Opferverhalten scheinbar unzähliger Gruppen von Opfern. Diese oft zynische Auflösung der Opfer/Täter-Symbolik hat am besten Helmut Qualtinger im »Herrn Karl« formuliert, als er die Tage nach den November-Pogromen beschrieb und sagte:

I hab nur an Juden g’führt. I war ein Opfer!

Helmut Qualtinger

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Über den Autor / die Autorin

Peter Sichrovsky

Klassische Dilettanten-Karriere, wenig von viel und viel von wenig zu wissen, zu können, nach Studium der Chemie Marketing in Pharmaindustrie, dann Journalist, Schriftsteller, Mit-Gründer des Standards, SZ/Stern Korrespondent in Asien, EU-Parlamentarier, die letzten zehn Jahre Industrie-Karriere in Süd-Ost-Asien, 23 mal übersiedelt und nach Wien, Berlin, New York, München, New Delhi, Singapur, Hong Kong, Manila, Los Angeles und Brüssel in Chicago gelandet. Seit September 2017 lebt Peter Sichrovsky in London.

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